Nicht immer verlaufen Freizeitaktivitäten vollkommen ohne Missgeschicke und Unfälle. In vielen Fällen gehen diese ohne Folgen aus, manchmal jedoch kommen Personen oder Sachgegenstände zu schaden.
In solchen Fällen kann der Geschädigte in vielen Fällen Ansprüche gegenüber dem Verursacher stellen und einen finanziellen Ausgleich für den erlittenen Schaden fordern. Dies kann mitunter teuer für den Verursacher werden. Damit dieser nicht zu tief in die eigene Tasche greifen muss, gibt es die private Privathaftpflichtversicherung. Sie versichert nicht nur den Antragsteller, sondern auch den Ehepartner – oder, insofern bei Abschluss der Privathaftpflichtversicherung angegeben, den Lebenspartner.
An dieser Stelle muss nur darauf geachtet werden, dass die Versicherung nicht einsetzt, wenn es zu Schäden zwischen diesen beiden Personen kommt. Weiterhin sind die Kinder des Versicherten ebenfalls versichert, insofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bereits volljährige Kinder sind weiterhin bis zum Ende ihrer ersten Ausbildung mitversichert. Im Falle der Kinder eines Versicherten wir bei der Privathaftpflichtversicherung kein Unterschied zwischen leiblichen, Pflege- oder Adoptivkindern gemacht; sie alle genießen vollen Versicherungsschutz. Variationen der Privathaftpflichtversicherung bieten zudem die Möglichkeit, weitere im Haus lebende Verwandte mitzuversichern – dies muss allerdings bei Abschluss der Privathaftpflichtversicherung angegeben, ausgehandelt und gesondert notiert werden.
Tritt ein Fall ein, in dem die Versicherung zum Zug kommen soll – also ein Schaden entstanden ist – so wird zunächst geprüft, ob der Versicherte überhaupt verpflichtet ist, Schadensersatz zu leisten und wenn ja, in welcher Höhe. Ist die Forderung gerechtfertigt, so wird die Summe an die von dem Schaden betroffene Person gezahlt. Ist sie dies nicht, so wird die Forderung durch die Versicherung abgewiesen.
Autor Beate Saenger
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